Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Architekten- und Ingenieurleistungen

Volkswagen Immobilien BLUE & Co. KG

Stand: 11.09.2023

Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind bestimmt für Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen.

1. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers (AN)

1.1 Die vom AN zu erbringenden Leistungen müssen den vertraglichen Vorgaben und allen relevanten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere öffentlich-rechtlichen, baurechtlichen sowie nachbarschaftsrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil C ist zu beachten. Soweit keine weitergehenden Vorgaben existieren, hat der AN ferner die Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik und DIN-Normen sicherzustellen.

1.2 Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der AN zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Der AN wird dem AG die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vorlegen.

1.3 Der an AN ist verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauvorhabens erforderlich sind, um die mit dem Auftraggeber (AG) vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.

1.4 Der AN hat die Richtlinien und Ausführungsbestimmungen des Auftraggebers (AG) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung zu beachten. Der AN hat ausschließlich die Weisungen und Anordnungen des AG zu beachten und bei seiner Leistungserbringung umzusetzen.
Andere Projektbeteiligte oder als Vertreter des AG auftretende Personen sind dem AN gegenüber nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung oder Bevollmächtigung durch den AG weisungsbefugt. Dies gilt auch für einen etwaigen vom AG eingesetzten Projektsteuerer.

1.5 Der AN darf den AG rechtsgeschäftlich nicht vertreten. Er ist jedoch berechtigt, Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der beauftragten Herstellungs- und Lieferleistungen und zur Sicherstellung eines einwandfreien Projektablaufes notwendig sind und keinerlei negative Auswirkungen qualitativer, terminlicher und finanzieller Art für den AG haben. Dies gilt auch für Erklärungen für den AG, die für die Wahrnehmung des Auftrages zur Koordinierung und Betreuung der Herstellungs- und Lieferleistungen sachlich notwendig sind.

1.6 Der AN benennt für die Vertragsdauer einen verantwortlichen Projektleiter sowie einen stellvertretenden Projektleiter. Die Verfügbarkeit und Kommunikationsmöglichkeit ist im auftragsbezogen notwendigen Umfang zu gewährleisten.

1.7 Der AN hat den AG regelmäßig über den Inhalt und Ablauf seiner Leistungen sowie über die bei der Durchführung seiner Aufgaben wesentlichen Angelegenheiten schriftlich zu unterrichten.

1.8 Sollten im Aufgabenbereich des AN Regelwerke in Überarbeitung sein oder Unklarheiten über die allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegen, die Einfluss auf den geschuldeten Planungserfolg haben können, ist der AN verpflichtet, den AG hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

1.9 Der AN hat spätestens zwei Wochen nach Vertragsabschluss einen detaillierten Terminplan „Planung der Planung“ auf Basis der vereinbarten Termine als Balkendiagramm zu erstellen und dem AG zu übergeben, aus dem sich sämtliche kontrollfähigen Planungsschritte mit den für den AG relevanten Prüf-, Genehmigungs-, Verhandlungs- und Beauftragungsfristen und der Abschluss der einzelnen bis zur Fertigstellung der Herstellungsmaßnahme erforderlichen Leistungen und Lieferungen ergeben.

1.10 Von jeder Planungs- und Baubesprechung fertigt der AN fortlaufend nummerierte Besprechungsberichte an, von denen der AG eine Kopie erhält. Der Inhalt dieser Berichte gilt als vom AG akzeptiert, wenn dieser nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang des Schreibens schriftlich widerspricht. Die Dokumentationspflicht des AN gilt auch für die erforderliche Zusammenarbeit mit Behörden oder anderen Trägern öffentlicher Belange.

1.11 Der AN hat seine Leistungen unter Einbeziehung des AG und in Zusammenarbeit mit den Sonderfachleuten auszuführen. Dazu erteilt er ohne gesonderte Vergütung die nötigen Auskünfte, gewährt Einblick in seine auftragsbezogenen Unterlagen und stimmt seine Leistungen vor der endgültigen Ausführung ab.

1.12 Der AN hat bei absehbarem Terminverzug, bei absehbarer Kostenerhöhung oder bei absehbarer Qualitätsveränderung dem AG unverzüglich schriftlich hiervon Nachricht zu geben und Vorschläge zur Einhaltung der Termine, Kostenobergrenze und Qualitäten zu unterbreiten.

1.13 Der AN ist zur umfassenden und gewissenhaften Wahrung der Rechte und Interessen des AG im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen verpflichtet. Der AN ist insbesondere verpflichtet, die Interessen des AG gewissenhaft wahrzunehmen und in jedem Stadium der Abwicklung dieses Vertrages eng mit dem AG zusammenzuarbeiten, die Leistungen des AG mit seinen Leistungen abzustimmen, den AG fortlaufend zu informieren und alle auftretenden oder vorhersehbaren Probleme in enger Zusammenarbeit mit dem AG und den weiteren Projektbeteiligten zu klären. Als Sachwalter des AG darf der AN Unternehmer- oder Lieferanteninteressen ebenso wenig vertreten, wie Interessen sonstiger Dritter.

1.14 Hat der AN Bedenken gegen Anordnungen des AG oder die Anwendung der vom AG übergebenen Unterlagen oder der einzuhaltenden Bestimmungen oder Richtlinien oder stellt er Lücken, Überschneidungen, Unklarheiten oder Widersprüche bei der Leistungserbringung der weiteren Projektbeteiligten fest, hat er den AG unverzüglich hierauf schriftlich hinzuweisen und darzulegen, wie diesen Bedenken Rechnung getragen werden kann oder wie diese Lücken, Überschneidungen, Unklarheiten oder Widersprüche geschlossen, verhindert oder beseitigt werden können. Weitere Prüfungspflichten des AN nach diesem Vertrag bleiben unberührt.

1.15 Die dem AN vorgelegten Unterlagen des AG und anderer Projektbeteiligter entbinden den AN nicht von seiner Verpflichtung zur selbstständigen Prüfung dieser Unterlagen und der darauf beruhenden Leistungen der anderen Projektbeteiligten und von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner geschuldeten Leistungen.

2. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (AG)

2.1 Der AG fördert die Planung und Durchführung der Bauaufgabe. Er leistet die Unterschriften zu den vom AN erstellten Unterlagen, wie z. B. Erteilung von Sichtvermerken, Baugenehmigung, Auftragsunterlagen, VOB-Schriftverkehr oder Entscheidungsvorlagen, unverzüglich – spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen –, soweit die vom AN vorgelegten Unterlagen vollständig und für den AG bewertbar sind und Angaben zu den Terminen, Kosten und Qualitäten für die Gesamtbewertung des Projektes enthalten.

2.2 Auch nach Prüfung und vom AG mit Sichtvermerk versehenen, vom AN erstellten Unterlagen bleibt die volle Verantwortung für die vertragsgemäße Leistung beim AN. Die Prüfung und Erteilung des Sichtvermerks durch den AG bedeutet nur, dass dieser allgemein mit dem Vorgehen des AN einverstanden ist. Auf eine abschließende Klärung der Gefahren und Risiken für die Projektverwirklichung kann der AN dadurch nicht vertrauen. Sie begründet im Falle einfacher Fahrlässigkeit kein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB. Dies gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

3. Zeichnungen/Pläne

Der AN hat die angefertigten Zeichnungen als „Planverfasser“, Berechnungen, Beschreibungen und sonstige Ausarbeitungen als „Verfasser“ oder „Aufsteller“ oder „Prüfer“ mit Angabe des Datums zu unterzeichnen. Bei vermessungstechnischen Leistungsinhalten bestätigt er damit insbesondere, dass er die gestellten Unterlagen unabhängig von der Bearbeitung in einem getrennten Arbeitsgang verprobt oder geprüft hat. Alle Ergebnisse sind in prüfbarer Form mit notwendigen Erläuterungen vorzulegen.

4. Wahl-, Bedarfsleistungen

Sind in der Aufgabenbeschreibung für die wahlweise Ausführung Wahlleistungen (Alternativleistungen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Bedarfsleistungen (Eventualleistungen) vorgesehen, ist der AN verpflichtet, die beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den AG auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Alternativleistungen trifft der AG in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfsleistungen nach Auftragserteilung.

5. Änderungen des Leistungsumfangs

5.1 Der AG ist berechtigt, Änderungen oder Wiederholungen von Leistungen des AN nach Maßgabe der §§ 650q Abs. 1, 650b BGB anzuordnen.

5.2 Der AN ist verpflichtet, Änderungswünsche des AG hinsichtlich aller Realisierungsmöglichkeiten (technisch, wirtschaftlich, terminlich) zu prüfen und dem AG ein schriftliches Angebot über die Mehr- und Minderkosten zu unterbreiten. Hält der AN die Änderungswünsche für undurchführbar, nicht sachdienlich oder unzweckmäßig, so wird er dies dem AG unter Darlegung seiner Gründe mitteilen und Lösungsvorschläge unterbreiten.

5.3 Verlangt der AG für die Ausführung der Änderungswünsche Mehrkosten, bemisst sich die Vergütung vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im kaufmännischen Verhandlungsprotokoll (Anlage 2.1-2) nach den folgenden Bestimmungen:
Die Parteien vereinbaren, dass der AG für die Wiederholung einer Grundleistung oder einer Besonderen Leistung das vertraglich für diese Leistung vereinbarte Honorar nochmals erhält.
Ist eine Grundleistung oder deren Vergütung vertraglich nicht geregelt und treffen die Parteien über die Höhe des Honorars für diese Grundleistung keine Vereinbarung, gilt gem. § 7 Abs. 1 HOAI für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen in § 6 HOAI ergibt.
Soll der AN Teile von Grundleistungen wiederholen, so erhält er eine zusätzliche Vergütung, wenn die geänderte oder zusätzliche Leistung einen Zeitaufwand von mehr als 10 % einer vollständig erbrachten, unveränderten Grundleistung übersteigt. In diesem Fall erhält der AN pro Prozent der Überschreitung je 1% des auf diese Grundleistung anfallenden Honorars, maximal jedoch 30%.
Begehrt der AG die Ausführung einer weiteren Besonderen Leistung, deren Vergütung die Parteien im Vertrag nicht geregelt haben, werden sich die Parteien vor Ausführung der Leistung über die Höhe des Honorars einigen. Dem AN steht es frei, die Ausführung dieser Besonderen Leistung auf Grundlage etwaig vereinbarter Stundensätze zu verlangen.
Gesetzliche Ansprüche des AN werden durch diese Regelung weder eingeschränkt noch ausgeschlossen. § 10 HOAI bleibt unberührt.

5.4 Begehrt der AG eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Abs. 2) ist der AN nur dann nicht zur Unterbreitung eines Angebots über die Mehr- und Minderkosten verpflichtet, wenn ihm die Ausführung der Änderung unzumutbar ist. Unzumutbarkeit kann beispielsweise bei fehlender Qualifikation oder fehlender technischer Leistungsfähigkeit des AN vorliegen.

5.5 Die Parteien werden sich nach Zugang des Änderungsbegehrens beim AG unverzüglich um eine Einigung bemühen. Die Beauftragung der Leistungsänderung erfolgt mindestens in Textform.

5.6 Unterschiedliche Vorschläge oder Ausarbeitungen des AN in gestalterischer, konstruktiver, funktionaler oder wirtschaftlicher Hinsicht (beispielsweise unterschiedliche Grundrissvarianten) stellen keine Leistungsänderung dar und begründen keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.

5.7 Erforderliche Überarbeitungen von Planungsleistungen stellen keine vergütungspflichtige Leistungsänderung oder Wiederholung im Sinne des § 10.3 dieser AVB dar.

5.8 Planungs- und/oder Ausführungsänderungen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des AG vorgenommen werden. Die gemäß Organisationshandbuch festgelegte Vorgehensweise für den Erhalt der Zustimmung ist einzuhalten.

5.9 Finanzielle Verpflichtungen darf der AN zu Lasten des AG nicht eingehen. Insbesondere ist der AN nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG Änderungen der auszuführenden Leistungen oder zusätzliche Leistung anzuordnen bzw. zu verlangen; dies gilt ausnahmsweise nicht bei Gefahr in Verzug.

6. Stufenweise Beauftragung

Bei stufenweiser Beauftragung erfolgt die Beauftragung der einzelnen Stufen durch schriftliche Erklärung des AG gegenüber dem AN. Die Beauftragung weiterer Auftragsstufen kann bis jeweils 6 Monate nach Abschluss der jeweils vorhergehenden Auftragsstufe erfolgen. Ungeachtet dessen wird der AG den AN, damit dieser entsprechend disponieren kann, bis ca. 3 Monate vor Abschluss einer Auftragsstufe darüber informieren, ob – zu diesem Zeitpunkt – die Beauftragung der weiteren Auftragsstufe beabsichtigt ist. Die Bedingungen dieses Vertrags gelten bei einer Weiterbeauftragung ohne Einschränkungen.

7. Termine, Fristen

7.1 Verzögert sich die Leistungsausführung des AN aus Gründen, die nicht der Sphäre des AN entspringen oder zuzurechnen sind und hat der AN hieraus einen Anspruch auf Anpassung der vereinbarten Fristen, so ist der AN verpflichtet, innerhalb von einer Woche nach Abstellen des verzögerungsverursachenden Grundes mit dem AG neue verbindliche Fristen und Termine zu vereinbaren. Kommt eine solche Vereinbarung auch innerhalb einer weiteren Frist von einer Woche aus vom AN zu vertretenden Gründen nicht zustande, so ist der AG berechtigt, verbindliche Fristen und Termine nach billigem Ermessen festzulegen.

7.2 Aufbauend auf den Vertragsfristen hat der AN unter Beachtung seiner Leistungspflichten detaillierte Terminpläne für alle Gegenstände seiner Beauftragung aufzustellen. Die Terminpläne müssen sämtliche Leistungen des AN sowie alle zur fristgerechten Erfüllung erforderlichen Leistungen, Handlungen und Willenserklärungen des AG – unter Berücksichtigung einer angemessenen Prüf- und Zustimmungsfrist – enthalten. Ebenso sind alle Fremdleistungen (Genehmigungsbehörde, Fördergeber etc.) zu integrieren.

8. Vertragsstrafe

8.1 Soweit sich die Parteien nach dem Abschluss des Vertrages auf eine Anpassung von im Vertrag vereinbarten Fristen verständigen, für deren Nichteinhaltung sie im Vertrag eine Vertragsstrafe vereinbart haben, gilt die Vertragsstrafenregelung auch für die neu vereinbarten Fristen.

8.2 Kommt eine Einigung über neue Fristen in dem unter der vorstehenden Ziffer 7.1 beschriebenen Fall nicht zustande, gilt die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe fort, wenn die vom AG gemäß Ziffer 7.1 Satz 2 festgelegte Frist billigem Ermessen entspricht.

8.3 Der Vertragsstrafenanspruch muss nicht bei der Abnahme vorbehalten werden, sondern kann bis zur Schlusszahlung auf die Schlussrechnung geltend gemacht werden.

9. Nachunternehmer

9.1 Der AN hat die ihm übertragenen Leistungen grundsätzlich selbst und eigenverantwortlich ohne Einschaltung Dritter zu erbringen.

9.2 Der AN ist jedoch berechtigt, die Fachingenieurleistungen im Sinne der HOAI an Nachunternehmer weiterzugeben. Die zur Beauftragung vorgesehenen Fachingenieure sind dem AG rechtzeitig vor Vergabe des Auftrags an den Nachunternehmer unter Angabe von Art und Umfang der Leistungen und des vorgesehenen Honorars zu benennen. Für die Übertragung von Fachingenieurleistungen an Nachunternehmer ist die vorherige schriftliche Zustimmung des AG erforderlich. Verweigert der AG seine Zustimmung, ist der AN verpflichtet, einen anderen Fachingenieur vorzuschlagen. Die Zustimmung für die Übertragung von Leistungen an die Nachunternehmer, die der AN in seinem Angebot benannt hat und denen der AG nicht widersprochen hat, gilt als erteilt.

9.3 Der AG wird seine Zustimmung gemäß Ziff. 9.2 in jedem Falle nur dann erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Dies hat der AN – soweit rechtlich und tatsächlich möglich – zu prüfen.

Der AN hat dem AG vor Beauftragung schriftlich Art und Umfang der Leistung, die weiter vergeben werden soll, sowie Name und Anschrift des vorgesehenen Nachunternehmers mitzuteilen. Der AG ist weiterhin berechtigt, Nachweise über die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des vorgesehenen Nachunternehmers zu verlangen.

Setzt der AN Nachunternehmer ein, die nicht fachkundig, leistungsfähig oder zuverlässig sind, oder weist er auf Verlangen des AG die Voraussetzungen nicht nach, kann der AG ihm eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag aus wichtigem Grund kündigen.

9.4 Der AN hat sicherzustellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenden Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der AG hat vorher schriftlich zugestimmt. Für eine Zustimmung des AG zur Weitervergabe gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

10. Kündigung

10.1 Der AG kann den Vertrag hinsichtlich der beauftragten Leistungen jederzeit kündigen.

10.2 Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, kann der AG den Vertrag nach der Vorlage der Planungsgrundlage und Kostenschätzung durch den AN ohne Angabe einer Begründung innerhalb einer Frist von zwei Wochen kündigen. Verlangt der AN infolge einer solchen Kündigung des AG eine Vergütung, ist der AN nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt.

10.3 Im Übrigen ist der Vertrag für beide Seiten aus wichtigem Grund – und zwar ohne Einhaltung einer Frist – kündbar.

10.4 Der AG ist insbesondere berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn – der AN seine Zahlungen eingestellt hat, über sein Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren vom AN oder zulässigerweise vom AG oder einem anderen Gläubiger beantragt ist oder er eine Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO abgegeben hat,

  • der AN eine angemessene Nachfrist bei einer Terminüberschreitung schuldhaft nicht eingehalten hat,
  • der AN seine Leistungen schuldhaft auch innerhalb einer vom AG gesetzten Nachfrist nicht vertragsgemäß erfüllt,
  • der AN gegen die vertraglichen Bestimmungen über den Nachunternehmereinsatz trotz Abmahnung weiter verstößt,
  • der AN trotz Abmahnung gegen die Geheimhaltungsverpflichtung dieses Vertrags verstößt,
  • der AN sich weigert den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsunterzeichnung zu erbringen,
  • dem AG die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen nach Vertragsabschluss eingetretener, vom AN zu vertretender Umstände nicht mehr zugemutet werden kann, oder
  • das Vertrauensverhältnis zum AN nachhaltig gestört ist, insbesondere der AN die Interessen des AG nicht gewissenhaft wahrgenommen hat.

10.5 Ein den AG zur Kündigung berechtigender Grund liegt im Übrigen regelmäßig vor, wenn das Projekt oder Teile des Projektes nicht realisiert oder aufgegeben werden.

10.6 Kündigt der AG aus wichtigem Grund oder kündigt der AN aus einem wichtigen Grund, den der AG nicht zu vertreten hat, sind nur die bis zum Zugang der Kündigung vertragsgemäß erbrachten, nachgewiesenen und vom AG verwertbaren Leistungen zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Der AG ist insbesondere nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, die in Folge der Kündigung entstandenen oder entstehenden Mehrkosten, vor allem aus der Beauftragung eines Dritten oder solche, die in Folge eines Leistungsverzuges des AN entstehen oder entstanden sind, vom AN ersetzt zu verlangen und damit gegen einen etwaigen restlichen Honoraranspruch des AN aufzurechnen.

10.7 In allen anderen Fällen, insbesondere wenn der AG ohne wichtigen Grund gekündigt hat oder der AN aus wichtigem Grund gekündigt hat, den der AG zu vertreten hat, erhält der AN für die ihm übertragenen Leistungen das vereinbarte Honorar unter Abzug ersparter Aufwendungen.

10.8 Im Falle einer Kündigung des Vertrages hat der AN seine Leistungen so abzuschließen, dass der AG die Leistungen übernehmen und die Weiterführung derselben durch einen Dritten veranlassen kann.
Der AN hat dem AG den vollständigen Leistungsstand bis zum Zugang der Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Zugang derselben durch Vorlage aller bereits erbrachten Leistungen und Unterlagen nachzuweisen und einen entsprechenden Statusabschlussbericht vorzulegen. Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen unverzüglich prüfbar abzurechnen. Vor Übermittlung einer prüffähigen Rechnung ist die etwaig an den AN zu zahlende Vergütung nicht fällig. Im Übrigen gilt Ziffer 15. dieser Vertragsbedingungen.

10.9 Die Kündigung des AG kann sich auch auf einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Leistung beziehen. Für Teilkündigungen gelten die vorstehenden Bestimmungen.

10.10 Die Abrechnung des tatsächlich bis zum Zugang der Kündigung gegebenen Leistungsstandes erfolgt auf der Grundlage der vom AN unverzüglich nach Kündigung vorzulegenden Unterlagen und Dokumentationen. Im Streit- oder Zweifelsfalle steht dem AG zur Vermeidung weiterer Verzögerungen das Recht zu, den Leistungsstand nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) unter Abwägung der wesentlichen Interessen beider Vertragsparteien zu bestimmen. Dem AN bleibt vorbehalten, das vom AG ausgeübte billige Ermessen durch einen von beiden Parteien einvernehmlich ausgewählten Sachverständigen überprüfen zu lassen. Das Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung bleibt davon unberührt.

10.11 Kündigt eine Partei aus wichtigem Grund und verlangt der AN vom AG die Mitwirkung an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes, wird der AN den AG mit einer Vorfrist von zumindest 14 Kalendertagen zu einem Termin zu einer Zustandsfeststellung schriftlich einladen. Den Parteien bleibt es unbenommen, einen früheren Termin zu vereinbaren.

10.12 Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

11. Wettbewerbsbeschränkungen

11.1 Wenn der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 5 v.H. der Auftragssumme an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Rechte des AG bleiben unberührt.

11.2 Sofern der AN – ggf. aufgrund einer Vereinbarung mit einem Dritten – eigene oder fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung stehen, verfolgt, ist dies dem AG unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn dem AN Provisionen, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für sich, seine Angehörigen oder Mitarbeiter für die Wahrnehmung fremder Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen angeboten werden.

12. Mitteilung von Unfällen/Schadensverhütung vor Ort

12.1 Der AN hat Unfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich mitzuteilen.

12.2 Der AN ist verpflichtet, bei der Ausführung der ihm übertragenen Leistungen Schäden an Anlagen aller Art zu vermeiden.

12.3 Unvermeidbare, absehbare oder zu erwartende sonstige Eingriffe in fremdes Eigentum sind vorab mit dem AG abzustimmen.

13. Abnahme

13.1 Die Leistungen des AN bedürfen einer gemeinsamen förmlichen Abnahme. Eine stillschweigende Abnahme ist ausgeschlossen. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

13.2 Die Abnahme wird weiterhin nicht durch die Mitteilung des AN über die Fertigstellung ersetzt. Das Werk gilt nur als abgenommen, wenn der AG vom AN nach der Fertigstellung des Werkes mit einer angemessenen Frist zur Abnahme aufgefordert worden ist und der AG die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe eines Mangels verweigert hat. Auf die Wesentlichkeit des Mangels kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Benennung eines Mangels schließt die Benennung weiterer
Mängel nicht aus.

13.3 Bei stufenweiser Beauftragung werden einzelne Auftragsstufen nur dann gesondert abgenommen, wenn feststeht, dass es zu einer Beauftragung weiterer Auftragsstufen nicht kommt.

13.4 Freigaben einzelner Leistungsphasen gemäß HOAI und/oder Leistungsstufen durch den AG beinhalten ausdrücklich keine rechtsgeschäftliche Teilabnahme.

13.5 Sollte der AG die Abnahme verweigern, wird sich der AN um einen gemeinsamen Termin zu einer Zustandsfeststellung bemühen. Eine Einladung zu einem Termin zu einer Zustandsfeststellung hat schriftlich mit einer Vorfrist von zumindest 14 Kalendertagen zu erfolgen.

13.6 Die vom AN zur Erfüllung des Vertrages angefertigten Originalunterlagen einschließlich Daten und Datenträgern – Zeichnungen als Transparentpausen – sowie dem AN vom AG überlassenen Unterlagen sind auf Verlangen des AG, ansonsten spätestens bei Abnahme des Bauwerks an den AG herauszugeben; sie werden dessen Eigentum.

13.7 Ein Zurückbehaltungsrecht des AN an den von ihm erstellten Unterlagen, die für die Durchführung der Planung und die Realisierung des Bauvorhabens erforderlich sind, ist ausgeschlossen. Der AN ist insoweit bis zur Abnahme oder Fertigstellung der beauftragten Leistungen vorleistungspflichtig und überträgt dem AG mit Vertragsschluss die Befugnis zur Nutzung seiner Pläne und Unterlagen.

14. Mängelansprüche

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der jeweiligen Leistung.

15. Rechnungen

15.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.

15.2 Die Rechnungen sind prüfbar unter Vorlage ausreichender Nachweise (z.B. Stundenzettel o. ä.) zu erstellen und dem AG in zweifacher Ausfertigung zu übergeben.

15.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.
Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.

15.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

15.5 Eine Rechnung darf nur diejenigen Leistungen enthalten, welche der AN tatsächlich erbracht hat und welche für die Erreichung der zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele erforderlich waren.

15.6 Der AN wird in jeder Rechnung jeweils die von dem AG mit den entsprechenden Auftragsschreiben mitgeteilte SAP Bestellnummer angeben. Sollte die SAP Bestellnummer nicht in der Rechnung angegeben sein, ist der AG berechtigt, diese Rechnung an den AN zurückzusenden und von ihm eine Rechnung mit Angabe der SAP Bestellnummer zu verlangen. Die Angabe der SAP Bestellnummer stellt jedoch keine Fälligkeitsvoraussetzung dar.

15.7 Abschlagszahlungen sind entsprechend dem jeweiligen Leistungsstand zu stellen, jedoch maximal monatlich.

15.8 Für die Abrechnung aller seiner Leistungen aus diesem Vertrag hat der AN nach deren Erbringung eine prüffähige Schlussrechnung einzureichen. Die Stellung der Schlussrechnung setzt in jedem Falle – auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung – die Abnahme voraus.

15.9 Der AN hat nach Erbringung der Leistungen aus Leistungsphase 8 unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen, eine Teilschlussrechnung einzureichen, die sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag – außer der Leistungsphase 9 – umfasst.

15.10 Bei stufenweiser Beauftragung gilt Folgendes:
Nach vollständiger Erbringung der Leistungen der Auftragsstufe 1 hat der AN unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen eine Schlussrechnung für die erste Stufe einzureichen, die sämtliche Leistungen umfasst. Wird der AN mit Auftragsstufe 2 beauftragt, stellt er nach Abschluss der Auftragsstufe 1 anstelle der Schlussrechnung eine Abschlagsrechnung bzw. wandelt sich die Schlussrechnung in eine Abschlagsrechnung um. Wird der AN mit weiteren Auftragsstufen beauftragt, gilt diese Regelung sinngemäß nach vollständiger Erbringung der jeweils vorhergehenden Auftragsstufe.

15.11 Legt der AN die (Teil-)Schlussrechnung nicht rechtzeitig vor, ist der AG selbst zur Abrechnung berechtigt.

16. Zahlungen

16.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.

16.2 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat.

16.3 Abschlagszahlungen werden – soweit vereinbart – binnen 21 Kalendertagen nach Zugang einer prüfbaren Rechnung fällig. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der AG die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim AN.

16.4 Mit der Zahlung auf Abschlagsrechnungen wird von Seiten des AG weder die Vollständigkeit noch die Richtigkeit erbrachter Leistungen des AN anerkannt. Kann der AG die Beseitigung eines Mangels verlangen, so bleiben sein Recht, einen angemessenen Teil der Zahlung einzubehalten, und darüber hinaus bestehende Rechte unberührt.

16.5 Die Schlusszahlung wird nach der durchgeführten förmlichen Abnahme der Leistungen des AN spätestens nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach entsprechender prüffähiger Rechnungsstellung fällig.

16.6 § 650g Abs. 4 S. 3 BGB findet keine Anwendung.

16.7 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

17. Überzahlungen

17.1 Der AN hat jede Zahlung des AG gewissenhaft und sorgfältig zu prüfen und mit der Rechnungsstellung zu vergleichen. Werden Überzahlungen festgestellt, so ist der AN verpflichtet, den überzahlten Betrag nicht zu verbrauchen und an den AG zurückzuzahlen.

17.2 Bei Rückforderungen des AG aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der AN nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

17.3 Leistet der AN innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.

18. Abtretung von Forderungen

Die Abtretung von Forderungen des AN gegen den AG ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

19. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern

Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

20. Urheberrecht, Veröffentlichungen, sonstige Leistungsschutzrechte

20.1 Der AN räumt dem AG ohne zusätzliche Vergütung das Recht ein, Schutzrechte und Know-How, die der AN bei der Erfüllung des Vertrages einsetzt, beim Betrieb des Projektes zu nutzen. Alle Unterlagen, Zeichnungen und Programme, die der AN in Zusammenhang mit der Leistungserbringung für das Projekt anfertigt, unterliegen dem uneingeschränkten Eigentums- und Verfügungsrecht des AG, ohne dass eine zusätzliche Vergütung erfolgt. Der AG ist berechtigt, mit den vom AN gelieferten Dokumentationen Ersatz- und Verschleißteile für die Anlagen des Projektes herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen und Reparaturen auszuführen.

20.2 Der AN überträgt dem AG unwiderruflich das zeitlich, örtlich und gegenständlich uneingeschränkte ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrecht einschließlich des Rechts zum Nachbau im Falle der Zerstörung des Gebäudes an allen seinen urheberrechtlich schutzfähigen Leistungen unter diesem Vertrag. Der AN versichert, dass ihm keine Umstände bekannt sind, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, die es erschweren oder unzulässig machen, die zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Gegenstände und Verfahren herzustellen sowie, dass keine Ansprüche wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte gegen ihn geltend gemacht worden sind oder geltend gemacht werden können. Die Übertragung des vorbezeichneten Nutzungs- und Verwertungsrechts durch den AG an Dritte ist zulässig. Der AG erhält insbesondere das Recht, die gefertigten Pläne, Zeichnungen und sonstigen Ausarbeitungen zu vervielfältigen, zu veröffentlichen und zu bearbeiten. Die Übertragung der vorgenannten Rechte ist mit der Vergütung für die Erstellungsleistung vollständig abgegolten.

20.3 Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Schutzrechten, die infolge eines Verstoßes des AN gegen die vorgenannten Pflichten entstehen, frei. Unbeschadet dessen ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich über alle Schutzrechte zu unterrichten, die einer Verwendung der Arbeitsergebnisse des AN entgegenstehen könnten.

20.4 Der AG ist berechtigt, Änderungen am urheberrechtlich geschützten Werk vorzunehmen. Der AG wird allerdings dem AN bei wesentlichen Änderungen vorab Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

20.5 Der AG hat das Recht zur Veröffentlichung des nach den Plänen des AN errichteten Werkes, der Unterlagen und eventueller Modelle unter Namensgabe des AN. Der AN bedarf zur Veröffentlichung der schriftlichen Einwilligung des AG, die nur in begründeten Fällen verweigert werden kann.

20.6 Der AN hat im Falle der Beauftragung von Nachunternehmern sicherzustellen, dass die vorstehenden Rechte des AG unberührt bleiben.

20.7 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch

a) im Falle einer etwaigen vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages, aus welchem Grunde auch immer, für alle bis zum Zeitpunkt des Endes des Vertrages vom AN hergestellten Leistungen und

b) für Leistungen, die der AN hinsichtlich des Bauvorhabens vor Einsetzen der Leistungen unter diesem Vertrag akquisitorisch oder aufgrund besonderer Vereinbarung erbracht hat.

21. Revisionsklausel

21.1 Der AN räumt der Konzernrevision von Volkswagen und/oder vom AG beauftragten Dritten das jederzeit ausübbare Recht ein, nach Anmeldung sämtliche Geschäftsvorfälle zwischen den Vertragsparteien bei dem AN einzusehen und zu überprüfen. Hierzu gehört auch die Zugriffsmöglichkeit auf die vom AN für die Geschäftsabwicklung mit dem AG eingesetzten Anwendungssysteme und gespeicherten AG-Daten. Die nach den gesetzlichen bzw. vertraglichen Bestimmungen aufzubewahrenden Abrechnungsunterlagen und Systemdokumentation werden vom AN zur Verfügung gestellt.

21.2 Soweit der AN Dritte beauftragt, gelten diese Bestimmungen entsprechend. Der AN ist verpflichtet, in seinen Verträgen mit Dritten gleichlautende Regelungen aufzunehmen. Beauftragte Dritte müssen beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet werden, insbesondere über Geschäftsgeheimnisse in der Bearbeitung dieses Projektes.

22. Complianceklausel

22.1 Der AG und der AN verpflichten sich untereinander zu gegenseitigem Respekt, Wohlverhalten und Loyalität. Die Anforderungen und Erwartungen an ihre Geschäftspartner hat die Volkswagen AG in einem Code of Conduct für Geschäftspartner näher präzisiert. Der AG als 100%-ige Tochter der Volkswagen AG teilt diesen Code of Conduct und erwartet von seinen Geschäftspartnern, dass diese die Verhaltensanforderungen für Geschäftspartner kennen und sich den darin formulierten Grundsätzen gleichermaßen verpflichtet fühlen. Der Code of Conduct ist unter folgendem Link abrufbar.

https://www.volkswagenag.com/de/group/compliance-and-risk-management/compliance.html

22.2 Der AG und der AN werden sich gegenseitig umgehend über alle Umstände, welche für die Durchführung dieses Vertrags von Bedeutung sein könnten, unterrichten. Maßnahmen mit Öffentlichkeitswirkung sind zuvor mit der anderen Vertragspartei abzustimmen.