Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen Volkswagen Immobilien GmbH

Stand: 22.05.2024

I. Allgemeine Angebotsbedingungen

1. Gegenstand der Ausschreibung

1.1 Gegenstand dieser Ausschreibung sind die gemäß Deckblatt angefragten Lieferungen und Leistungen in vorschriftsmäßiger, vollständiger, ordentlicher, mängelfreier und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechender Ausführung gemäß dieser Ausschreibung und ihren Bestandteilen.

1.2 Die Beschaffung der Volkswagen AG, Wolfsburg handelt bei Auftragsvergabe im Namen und für Rechnung der Volkswagen Immobilien GmbH, Poststraße, 28, 38440 Wolfsburg bzw. des jeweiligen andern konzernangehörigen Auftraggebers des Projektes. Die Einkaufsbedingungen der Volkswagen AG gelten im Nachrang nach diesen Allgemeinen Angebots- und Vertragsbedingungen.

2. Bestandteile der Ausschreibung

2.1 Bestandteile dieser Ausschreibung sind:

2.1 die Allgemeinen Angebotsbedingungen (Seiten 1-2)
2.2 die Allgemeinen Vertragsbedingungen (Seiten 3-15)
2.3 die VOB/B
2.4 die Technischen Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis
2.5 das Leistungsverzeichnis
2.6 die Planunterlagen und ggf. Berechnungen
2.7 die Einkaufsbedingungen der Volkswagen AG, soweit nicht in den vorstehend genannten Bestandteilen abweichende Regelungen getroffen sind. Diese gehen in jedem Falle vor.

2.2 Protokolle des oder der Bietergespräche werden im Auftragsfall vorrangiger Vertragsbestandteil.
Die konkrete Rang- und Reihenfolge legt der Auftraggeber im Auftragsschreiben fest. Wegen der Einzelheiten gilt Ziffer 1 der als Abschnitt II. folgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen.

3. Bieterpflichten

3.1 Abgefragt wird ein vollständiges Angebot betreffend sämtliche Lieferungen und Leistungen, wie sie zur Herstellung des mit dieser Ausschreibung bezweckten Erfolges unter Beachtung der Anforderungen dieser Ausschreibung und den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind.

3.2 Sondervorschläge sind ausdrücklich erwünscht. Soweit der Bieter mit seinem Angebot von den Vorgaben gemäß dieser Ausschreibung einschließlich aller ihrer Bestandteile gleich in welcher Art abweicht, hat er hierauf bei Abgabe seines Angebotes in einem gesonderten Anschreiben unter kurzer Angabe der Beweggründe hinzuweisen. Nachweise, die zur Beurteilung der Abweichung erforderlich sind, sind beizufügen. Unterlässt er dies, ist er dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet.

3.3 Der Bieter ist verpflichtet, auf von ihm erkannte bzw. bei Anwendung der einem Fachunternehmen möglichen und zumutbaren Sorgfalt erkennbare Lücken und Widersprüche in dieser Ausschreibung einschließlich ihrer Bestandteile bei Angebotsabgabe in einem gesonderten Anschreiben hinzuweisen. Unterlässt er dies, ist er dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet. § 4 Abs. 3 VOB/B bleibt unberührt.

3.4 Der Bieter hat vor Angebotsabgabe das Bauvorhaben / die künftige Baustelle zu besichtigen und daraufhin sowie auch im Hinblick auf ggf. der Ausschreibung beigefügte Unterlagen alle etwaigen Massenangaben in der Ausschreibung zu überprüfen und ggf. im Angebot, spätestens aber im nachfolgenden Bietergespräch etwaige Widersprüche, Lücken mitzuteilen bzw. etwaigen Klärungsbedarf anzuzeigen.

3.5 Der Bieter hat vor Angebotsabgabe auch die in der Ausschreibung vorgeschlagene technische Variante bzw. die vom Bieter abweichend hiervon angebotene technische Variante daraufhin zu überprüfen, ob der mit der Ausschreibung abgefragte Leistungserfolg ohne Mehrkosten und innerhalb des in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Ausführungszeitraumes ohne Terminverzögerungen voll zu erreichen ist.

In diese Überprüfung hat der Bieter auch die Ergebnisse seiner Baustellenbesichtigung einfließen zu lassen. Spiegelbildlich hat der Bieter bei Besichtigung zu prüfen, ob der tatsächliche Zustand den technischen Annahmen in der Ausschreibung entspricht und deren Umsetzung ohne Mehrkosten und Terminverzögerungen erlaubt. Etwaige Widersprüche, Lücken oder etwaigen Klärungsbedarf hat der Bieter im Angebot, spätestens im nachfolgenden Bietergespräch dem Auftraggeber mitzuteilen.

Ergeben sich aus der Berücksichtigung daraufhin vom Auftraggeber gemachter weiterer Angaben oder infolge aus anderweitig vom Bieter ergänzend gewonnener Erkenntnisse weitere Fragen oder Klärungsbedarf, ist der Auftraggeber hierauf umgehend, spätestens jedoch mit Abgabe des überarbeiteten Angebots vom Bieter hinzuweisen.

4. Gliederung des Angebots

4.1 Der Bieter hat die Angebotssumme entsprechend den Formblättern der Angebots- und Ausschreibungsunterlagen aufzugliedern. Der Bieter erhält dieses Leistungsverzeichnis als GAEB-Datei sowie als PDF-Datei. Das Angebot ist in jedem Fall als Kurztext-LV mit dem zusätzlich handschriftlich ausgefüllten Deckblatt dieses LV im PDF-Format und als GAEB- Angebotsdatei termingerecht einzureichen.

Das Leistungsverzeichnis ist vollständig auszufüllen. Der Auftraggeber behält sich vor, nicht voll- ständig ausgefüllte Leistungsverzeichnisse bei Wertung und Vergabe nicht zu berücksichtigen.

Sämtliche Preise verstehen sich – soweit im LV nicht anders angegeben – einschließlich aller notwendigen Nebenleistungen und aller Lieferungen von Materialien, die erforderlich sind, um die Leistung ausführen zu können.

4.2 Der Bieter hat die Einheitspreise anzugeben. Diese Angaben dienen bei Vereinbarung einer Pauschalvereinbarung ausschließlich Wertungszwecken. Die Einheitspreise inkl. Nachlass gem. Hauptauftrag gelten bei einem Pauschalvertrag als Bemessungsgrundlage für geänderte, zusätzliche und entfallene Leistungen. Vereinbarte Nachlässe und Skonti gelten ebenfalls bei jeder Vertragsart für alle geänderten, zusätzlichen oder entfallenen Leistungen.

4.3 Alle Preise sind als Nettopreise anzugeben. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuwerfen. Daneben ist die Bruttoendsumme zu nennen.

4.4 Enthält diese Ausschreibung bei Einzelpositionen neben einem bestimmten Fabrikat als zugelassen auch ein gleichwertiges anderes, hat der Bieter für den Fall, dass er die Herstellung unter Verwendung eines gleichwertigen anderen Fabrikates beabsichtigt, dieses Fabrikat bereits mit Angebotsabgabe zu benennen und die Gleichwertigkeit mit dem Angebot nachzuweisen. Macht der Bieter keine Angabe, gilt das Leitfabrikat als geschuldet.

4.5 Mit Angebotsabgabe soll der Bieter die Teile der Liefer- und Leistungspflichten benennen, die er an andere Unternehmer vergeben will. Diese Unternehmer sind in einer dem Angebot beizufügenden Aufstellung den jeweiligen Lieferungs- und Leistungsteilen zugeordnet zu benennen. Nennungen von Nachunternehmern nach Vertragsabschluss bleiben möglich. Eine Vergabe an Nachunternehmer ist nur nach schriftlicher Zustimmung, die gesondert erfolgt, durch den Auftraggeber zulässig, § 4 Abs. 8 VOB/B. Insofern gilt Ziffer 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen.

4.6. Dem Bieter wird freigestellt, zusätzlich zu der ausgeschriebenen Konstruktion Alternativvorschläge in Form eines Nebenangebotes auszuarbeiten. Dabei ist die Gleichwertigkeit der angebotenen mit der vorgegebenen Konstruktion durch Detailzeichnungen, Muster und System-Prüfzeugnisse nachzuweisen. Die angeführten Unterlagen müssen mit dem Angebot abgegeben werde.

5. Kosten des Angebots

Das Angebot erfolgt für den Auftraggeber kostenfrei. Kosten, die zur bzw. im Zusammenhang mit der Angebotserstellung anfallen, werden dem Bieter nicht erstattet.

6. Bindefrist des Angebots

Die Bindefrist des Angebotes beträgt 3 Monate seit Zugang beim Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes oder im Technischen Bietergespräch eine abweichende Bindefrist vorgegeben ist.

II. Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Grundlagen des Vertrages

1.1 Vorrangige Bestandteile des Vertrages sind die im Auftragsschreiben genannten Dokumente in der dort definierten Rang- und Reihenfolge. Vertragsbestandteil im Nachrang sind:

a) Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B und VOB/C) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung

b) Die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die Europäischen Normen (EN) des Europäischen Komitees für Normung (CEN) oder des Europäischen Komitees für elektrische Normung (CENELEC), sowie alle DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V., ferner die VDI-, VDE-Vorschriften, die Einheitlichen Technischen Baubestimmungen (ETB), Bestimmungen des deutschen Ausschusses für Stahlbeton, die Unfallvergütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, die Bestimmungen des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW), die von den Bauaufsichtsbehörden eingeführten technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Normung e.V. (gem. VOB/B).

Sofern und soweit DIN-Normen oder andere der vorgenannten Vorschriften nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, gilt nicht die DIN-Norm oder die entsprechende Vorschrift; die Leistungen sind in diesem Falle vielmehr entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erbringen (gem. VOB/B).

Zu beachten sind weiterhin alle TÜV-Vorschriften, alle gewerberechtlichen Vorschriften und alle Gesetze, insbesondere Gesetze zum Schutz gegen Baulärm und andere bundes- und landesrechtliche Immissionsschutzregelungen, Verordnungen und Ortssatzungen, die das Bauvorhaben betreffen (gem. VOB/B).

c) alle mit der Erstellung des obigen Bauvorhabens zusammenhängenden gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, insbesondere der Landesbauordnung sowie dem GEG.

d) die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere des Werk- und Bauvertragsrechts.

e) Vertragserfüllungsbürgschaft im Auftragsfall (gem. Muster des AG, siehe Anlage 01)

f) Mängelansprüchebürgschaft im Auftragsfall (gem. Muster des AG, siehe Anlage 02)
Die dem Auftragnehmer (AN) obliegenden Verpflichtungen sind sämtliche Planungs- und Bauleistungen für die Leistungen und Lieferungen gemäß Angabe im Deckblatt zur Ausschreibung, wie sie sich im Einzelnen aus den Vertragsbestandteilen gemäß Ziff. 1.1 dieser allgemeinen Vertragsbedingungen ergeben.

1.2 Bei Widersprüchen der Vertragsunterlagen, ihrer Anlagen usw. untereinander oder zueinander gilt die Rangfolge entsprechend vorstehender Reihenfolge. Bei Widersprüchen innerhalb der Anlagen gilt die Rangfolge der Nummerierung (also a) geht vor b) usw.), ansonsten gilt die zeitlich jüngere Anlage als vorrangig.

1.3 Liefer- und Geschäftsbedingungen des AN sind nicht Vertragsbestandteil.

1.4 Die Vertragserfüllung umfasst Lieferung frei Einbauort und Leistung, wie sich aus diesem Vertrag einschließlich seiner Bestandteile ergebend, in vorschriftsmäßiger, vollständiger, ordentlicher, mängelfreier Ausführung, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist.

1.5 Der AN hat sämtliche vom AG übergebenen Ausschreibungsunterlagen auf Vollständigkeit, Verständlichkeit und Richtigkeit im Hinblick auf seine nach diesem Vertrag zu erbringende Leistung geprüft und im Falle von Fehlern, Unklarheiten etc. den AG hierauf hingewiesen. Der AN hat eigene Massenermittlungen vorgenommen. Er kann sich deshalb nach Vertragsschluss auf Mängel der Ausschreibung nur berufen, wenn er zuvor schriftlich einen entsprechenden Hinweis gegeben hat.
Dies gilt auch für vom AN zu erbringende Planungsleistungen. Die Schnittstellen zwischen AG-seitiger und AN-seitiger Planung sind im technischen Ausschreibungsteil sowie in den entsprechenden Protokollen zu den Bietergesprächen abschließend erläutert bzw. festgelegt.

1.6 Die angebotenen Preise sind Festpreise bis zur Fertigstellung der Gesamtleistung.

1.7 Im Falle einer Beauftragung erhält der Bieter bei Bedarf ein Organisationshandbuch. Die Bestimmungen des Handbuchs regeln die Kommunikation zwischen den Projektbeteiligten und sind zwingend einzuhalten.

2. Kooperationsverpflichtung

2.1 Der AN ist verpflichtet, den Auftraggeber (AG) über alle bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten und nimmt durch einen bevollmächtigten Vertreter an allen (in der Regel einmal wöchentlich stattfindenden) Baubesprechungen teil. Werden nicht unter die Vergütung dieses Vertrages fallende Mehrkosten auch hinsichtlich etwaiger anderer Gewerke für den AN erkennbar, hat er unverzüglich dem AG Nachricht zu geben. Eine Pauschalierung unter diesem Vertrag bleibt unberührt.

2.2 Der AN ist verpflichtet, im Rahmen des Vertrages die Rechte des AG zu wahren. Insbesondere hat er von ihm beauftragten Nachunternehmern die notwendigen Weisungen zu erteilen. Die volle Verantwortlichkeit des AN für die vertraglich geschuldete Leistung auch im Falle des Einsatzes von Nachunternehmern bleibt unberührt.

2.3 Der AG ist verpflichtet, die Tätigkeit des AN zu unterstützen und zu fördern. Insbesondere hat er Entscheidungen auf Anforderung des AN unter Berücksichtigung einer angemessenen Prüf- und Zustimmungsfrist zu treffen oder herbeizuführen.

2.4 Der AN hat die jederzeitige Anwesenheit eines entscheidungs- und weisungsbefugten Mitarbeiters auf der Baustelle zu sichern. Dies gilt auch im Falle der Weitervergabe von Leistungen des AN durch diesen an Nachunternehmer.

2.5 Der AN verpflichtet sich, täglich Bautagebuchberichte über seine Leistungen zu erstellen und diese täglich der Bauleitung des AG vorzulegen. Die Bautagebuchberichte müssen die Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, insbesondere Zahl und Art der auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte und Großgeräte, die Witterung, den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen, Betonierzeiten u.ä.) und Unterbrechungen der Ausführung unter Angabe von Gründen. Eintragungen im Bautagebuch ersetzen nicht eine besondere Anzeige etwaiger Behinderungen oder Unterbrechungen, führen insbesondere nicht zur Offenkundigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B.

2.6 Verschieben oder verändern sich die vereinbarten Zwischentermine oder der Gesamtfertigstellungstermin, sind die Vertragsparteien verpflichtet, neue Termine zu vereinbaren.
Eine Vertragsstrafebewehrung gilt automatisch auch für neue vereinbarte oder sich errechnende Termine.

2.7 Der AN ist verpflichtet, im Rahmen seiner allgemeinen Kooperationspflicht Dritten (z. B. Nachfolgegewerken) die vorzeitige Mitbenutzung von Baustellenflächen für deren Auftragserfüllung zu gewähren. Die vorzeitige Mitbenutzung z.B. von Nachfolgegewerken etc. bewirkt keinen Gefahrenübergang und keine Abnahme der Leistung des AN. Der AN hat seine Leistungen mit den Vor- und Nachfolgegewerken so zu koordinieren, dass keine Behinderungen entstehen.

2.8. Der AN hat keinen Anspruch auf eine baubegleitende Prüfung und Überwachung seiner Leistungen durch den AG. Bei Beginn der Bauarbeiten hat der AN einen eigenen verantwortlichen Projekt-/Bauleiter zu benennen, der während der gesamten Bauzeit vor Ort zur Verfügung steht.

3. Mitwirkung des AG

3.1 Der AG ist berechtigt, den Bau stets durch eigene Beauftragte zu überwachen. Dies enthebt den AN nicht von seinen eigenen Verpflichtungen nach diesem Vertrag. Der AN verpflichtet sich zur kooperativen Zusammenarbeit mit dem vom AG Beauftragten.

3.2 Für alle Maschinenteile sowie für Leistungen, für die Wartungsverträge in den Vertragsbestandteilen vorgesehen sind, beabsichtigt der AG für die Gewährleistungsdauer im eigenen Namen Wartungsverträge gemäß den Vorschriften der Herstellerwerke und des TÜV abzuschließen. Mit Rücksicht darauf ist der AN verpflichtet, dem AG Angebote der Subunternehmer einschließlich deren Angebote für zu schließende Wartungsverträge vorzulegen. Diese angebotenen Wartungsverträge sind nach Vorgaben des AG zu erstellen und mit dem Angebot vorzulegen.

4. Leistungsumfang / Leistungsänderungen / Nachträge

4.1 Der AN hat alle Leistungen und Lieferungen zu erbringen, die zur vertragsgemäßen, termingerechten, ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Fertigstellung seiner Leistungen nach diesem Vertrag erforderlich sind.

4.2 Der AG ist berechtigt, den Leistungsumfang zu ändern oder zu erweitern und entsprechende Anordnungen im Sinne von § 1 Abs. 3 und Abs. 4 VOB/B auch zur Bauzeit zu treffen.

4.3 Unabhängig davon ist der AG berechtigt, Änderungen des vereinbarten Werkerfolges oder Änderungen, die zu Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig sind, anzuordnen. Der AN ist verpflichtet, diese Änderungen auszuführen. Im Falle von Änderungen, die zur Veränderung des vereinbarten Werkerfolges führen, gilt dies nicht, wenn dem AN die Ausführung der geänderten oder erweiterten Leistung unzumutbar ist.

4.4 Eine Unzumutbarkeit im Sinne der vorgenannten Regelung kann beispielsweise bei fehlender Qualifikation des AN oder fehlender technischer Leistungsfähigkeit des AN vorliegen.

4.5 Soweit die Ausführung von Änderungen oder Erweiterungen im Sinne der vorstehenden Regelungen der Ziffern 4.2 und 4.3 nach Auffassung des AN nicht von der bestehenden Vergütungsabrede gedeckt sind, wird der AN dies dem AG unverzüglich und rechtzeitig vor der Ausführung der Leistung schriftlich ankündigen.

4.6 Unabhängig von oder zusammen mit der vorgenannten Ankündigung wird der AN dem AG sofort im Sinne des § 271 Abs. 1 BGB ein entsprechendes Nachtragsangebot vorlegen.

4.7 Die Vorlage des Angebots des AN erfolgt fristgemäß im Sinne der vorgenannten Ziffer 4.6, wenn das entsprechende Nachtragsangebot innerhalb von 6 Werktagen nach dem Änderungsbegehren des AG bei dem AG eingegangen ist.

4.8 Das Nachtragsangebot muss auf den fortgeschriebenen Preisermittlungsgrundlagen des Hauptangebotes in der Fassung dieses Vertrages beruhen. Diese Regelung gilt ausdrücklich auch für Fälle des § 2 Abs. 3 VOB/B beim Einheitspreisvertrag.

4.9 In das Nachtragsangebot sind sämtliche Kosten, d. h. auch ggf. die bauzeitabhängigen Kosten für etwaige Beschleunigungsmaßnahmen / Bauzeitverlängerung etc. mit zu erfassen. Die vertraglich vereinbarten Nachlässe und Skonti gelten für alle Nachträge. Sofern dies nicht im Nachtragsangebot ausdrücklich ausgewiesen ist, sind mit dem Nachtragsangebot sämtliche Kosten und Auswirkungen der Leistungsänderung abgegolten und es tritt mit deren Ausführung keine Bauzeitverlängerung ein.

4.10 Ist zwischen AG und AN streitig, ob eine Leistung oder eine vom AG erteilte Weisung zur Durchführung bestimmter Arbeiten nicht vom vertraglichen Bausoll des AN gedeckt ist, oder können sich die Vertragsparteien nicht über die Höhe der Vergütung einigen, ist der AN dennoch zur Erbringung der Leistung unter Vorbehalt seiner Rechtsposition verpflichtet, sofern der AG die Ausführung der Leistung in Textform anordnet.

4.11 Soweit der AN dem AG kein Angebot innerhalb der unter Ziffer 4.6 und 4.7 genannten Frist vorgelegt hat oder aber die Vorlage eines Angebots verweigert hat, ist der AG unmittelbar zur Anordnung der Ausführung der Leistung in Textform berechtigt.

4.12 Dies gilt auch dann, wenn der AN eine Verhandlung über die Ausführung der angeordneten Änderungen bzw. Erweiterungen oder über deren Vergütung verweigert.

4.13 Im Übrigen ist der AN zur Ausführung der Leistung verpflichtet, wenn sich die Parteien nach dem Änderungsbegehren des AG endgültig nicht oder nicht innerhalb eines Zeitraums von 14 Kalendertagen über die Ausführung der Änderungen oder Leistungen sowie deren Vergütung geeinigt haben und der AG die Änderungen in Textform anordnet.

4.14 Eine Vereinbarung über eine eventuelle zusätzliche Vergütung erfolgt gegebenenfalls im Nachgang, wobei im Falle einer Änderung des Bauentwurfes oder anderer Anordnungen des AG für eine im Vertrag vorgesehene Leistung und einer preislichen Auswirkung der Änderung des Bauentwurfes oder der sonstigen Anordnung des AG ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren ist. Soweit der AG eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung angeordnet hat, bestimmt sich die Vergütung des AN nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung.

4.15 Umfasst die Leistungspflicht des AN auch die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, steht diesem im Falle von notwendigen Änderungen kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zu. Der AG ist berechtigt, die Änderungen in Textform anzuordnen. Der AN ist verpflichtet, diese Änderungen durchzuführen.

4.16 Der AN hat innerhalb von acht Tagen nach Vertragsschluss seine gesamte Kalkulation in versiegeltem Briefumschlag an den AG zu übergeben. Der Umschlag wird nur im Beisein des AN geöffnet, sofern diese Kalkulationsunterlagen für nachträgliche Preisermittlungen benötigt werden.

4.17 Die Kalkulation muss auch Angaben zu den allgemeinen Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn enthalten. Soweit die Kalkulation keine Angaben zum Wagnis und/oder Gewinn enthält, ist davon auszugehen, dass der AN diese Positionen nicht einkalkuliert hat und sie für die Berechnung von Vergütungsansprüchen nicht zu berücksichtigen sind.

4.18 Die Bestimmungen des Hauptvertrages gelten auch für alle Nachtragsbeauftragungen, Zusatzaufträge und Regievereinbarungen. Der Auftraggeber behält sich ausdrücklich vor, einzelne Bereiche vor und nach Auftragserteilung mengenmäßig zu ändern oder sie völlig aus dem Leistungsverzeichnis herauszunehmen und den Auftragswert über Mehr- und Minderkosten auf Basis der angebotenen Einheitspreise unter Berücksichtigung des verhandelten Nachlasses anzupassen.

4.19 Nachträge und Behinderungsanzeigen sind jeweils fortlaufend zu nummerieren.

5. Einzuhaltende Vorschriften / SiGeko

5.1 Der AN ist verpflichtet, bei der Ausführung seiner Leistungen den jeweils gültigen gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften und Anordnungen der Bauordnungsbehörde, des TÜV, des Gewerbeaufsichtsamtes und der Berufsgenossenschaft nachzukommen.

5.2 Den Hinweisen des vom Auftraggeber bestellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators ist Folge zu leisten. Die vom Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator erlassene Baustellenordnung ist zu beachten.

5.3 Der AN haftet bei Nichtbeachtung dieser Sicherheitsvorschriften allein für alle sich hieraus ergebenden Strafen sowie Personen- und Sachschäden bis zur Gesamtfertigstellung und Übergabe des Objektes an den AG bzw. Mieter /Nutzer. Er stellt den AG von allen aus seinem Fehlverhalten resultierenden Ansprüchen frei.

6. Baustoffe / Umweltschutz

6.1 Bei Vorbereitung und Durchführung des Objektes sind grundsätzlich Baustoffe zu verwenden, die ökologisch unbedenklich sind. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, so sind jeweils diejenigen Materialien zum Einsatz zu bringen, die die geringstmögliche Beeinträchtigung für die natürliche Umwelt und die Gesundheit erwarten lassen.

6.2 Für alle Materialien, die nicht rein natürlichen Ursprungs sind oder bei denen trotz natürlichen Ursprunges durch ihre Verarbeitung Bedenken bestehen, sind rechtzeitig technische Unterlagen des Herstellers und Prüfzeugnisse beizubringen, und ist die Entscheidung des AG herbeizuführen, bevor sie zum Einsatz kommen.

6.3 Der AN sichert den Einbau erprobter, mangelfreier, ungebrauchter und normgerechter Materialien und Baustoffe und deren vorschriftsmäßigen Einsatz zu. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, sind vom AN Materialien und Baustoffe vorzusehen, die sich für eine gehobenen Nutzungsansprüchen genügende gewöhnliche Verwendung eignen und Beschaffenheiten aufweisen, die bei Werken der gleichen Art üblich und die nach der Art des Werks erwartet werden können, soweit nicht die Leistungsbeschreibung konkrete Beschaffenheiten nennt.

6.4 Von den zur Anwendung kommenden Werk- und Baustoffen sind auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten kostenlos Probestücke, Muster- und Materialproben vorzulegen und der Hersteller / die Herkunft anzugeben. Auch sind auf Verlangen des Auftraggebers im üblichen Umfang Musterbauteile (z. B. Probeanstriche) herzustellen.

6.5 Bei der Baustelleneinrichtung und während der Baudurchführung ist die Umwelt so gering wie möglich zu belasten. Die Nachunternehmer sind hierzu vertraglich zu verpflichten; bei Verstößen gilt das Verursacherprinzip.
Es ist insbesondere darauf zu achten, dass:

  • für anfallenden Schutt und Sonderabfälle die fachgerechte Entsorgung nachgewiesen wird;
  • Paletten und Verpackungen an die Lieferanten zurückgegeben werden;
  • alle Maschinen und Aggregate nach jeweils gültigen Schallschutzanforderungen ausgerüstet sind;
  • die Baustelle stets sauber gehalten wird, um Bodenverunreinigungen und das Verwehen von Schuttresten zu vermeiden;
  • Bäume und schützenswerte Gehölze fachgerecht verwahrt werden;
  • vor Baustelleneinrichtung und Baubeginn Pflaster- und Außenanlagenprotokolle in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung aufgestellt werden;
  • nach Bauende die Außenanlagen entsprechend ihrem Urzustand wiederhergestellt werden.

7. Baustelleneinrichtung

7.1 Die gesamte notwendige Baustelleneinrichtung zur Erfüllung dieses Vertrages wird vom AN selbst vorgehalten und vom AG nicht separat vergütet. Dazu zählt auch die Beantragung (nach Rücksprache mit der örtlichen Bauleitung) und Kostentragung für Genehmigungen der Baustelleneinrichtung
– z. B. auf öffentlichem Straßenland und für Überfahrten des öffentlichen Straßenlandes.

7.2 Sämtlicher anfallender Schutt, Schmutz, Abfälle und Verpackungsmaterial des AN sind von der Baustelle und auf dem Grundstück kostenfrei und in eigener Regie zu entfernen. Das Verbrennen jeglicher Gegenstände auf der Baustelle ist verboten.

Die Baustelle ist ständig sauber zu halten und täglich gereinigt zu hinterlassen. Verletzt der AN diese Pflicht, kann der Auftraggeber nach fruchtloser Fristsetzung einen Dritten mit der Reinigung beauftragen. Die Kosten für die Reinigung und für die Mehraufwendungen, die dem Bauherrn in dem Zusammenhang entstehen, werden dem AN als Nacherfüllung in Abzug gebracht. Außerdem hat der AN eine Pönale in Höhe von 500 € je schuldhaftem Verstoß zu zahlen.

Sollten sich Schutt, Schmutz, Abfälle und / oder Verpackungsmaterialien ansammeln, die nicht oder nicht eindeutig einem Verursacher zugeordnet werden können, werden sie auf Veranlassung der Bauleitung beseitigt. Die hierdurch entstehenden Kosten werden vom AG zwischen den hierfür in Frage kommenden, im Zweifel allen am Bau beteiligten Unternehmen, einschließlich des AN, aufgeteilt und gegen sie in Ansatz gebracht. Dem AN ist der Nachwies vorbehalten, dass er seinen Schutt, Schmutz, Abfälle und / oder Verpackungsmaterialien jeweils selbst vertrags- und fristgerecht entsorgt hat.

Die Bestimmung der in Frage kommenden Unternehmen und des Verteilungsmaßstabes der Kosten zwischen ihnen obliegt dem AG, vertreten durch seine Bauüberwachung, nach dem Maßstab billigen Ermessens (§ 315 BGB). Unternehmen, die jeweils vor Beginn ihrer Arbeiten auf eine bereits vorhandene Verschmutzung ausdrücklich schriftlich hingewiesen haben, sind dabei nicht einzubeziehen. Darüber hinaus obliegt es den in Anspruch genommenen Unternehmen einschließlich des AN, eine geringere oder fehlende Verursachung nachzuweisen.

8. Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)

8.1 Der AN ist verpflichtet, den AG von allen Ansprüchen seiner Arbeitnehmer, der Arbeitnehmer seiner Subunternehmer und allen Arbeitnehmern aller weiteren nachgeordneten Subunternehmer und etwaiger Verleiher und der Sozialkassen gemäß § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) freizustellen. Er verpflichtet sich, seinen Arbeitnehmern mindestens den jeweils am Ort der Ausführung geltenden Tariflohn zu zahlen.

8.2 Verstößt der AN gegen seine Verpflichtungen aus dem AEntG in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt dies den AG zur Kündigung aus wichtigem Grund mit den Rechtsfolgen des § 8 Abs. 3 VOB/B. Das gleiche gilt, wenn ein Nachunternehmer des AN wiederholt gegen seine Verpflichtungen aus dem AEntG verstößt.

9. Nachunternehmer

9.1 Der AN hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Die Leistung kann nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG an einen oder mehrere Nachunternehmer übertragen werden.

9.2 Die schriftliche Zustimmung kann vom AG bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigert werden.

9.3 Ein wichtiger Grund im Sinne der vorgenannten Ziffer 9.2 liegt insbesondere vor, wenn anzunehmen ist, dass der vom AN benannte Nachunternehmer nicht fachkundig, leistungsfähig oder zuverlässig ist oder seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nicht nachgekommen ist, ausländer- oder arbeitsrechtliche Vorschriften oder Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes nicht beachtet oder die gewerblichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

9.4 Ein zur Verweigerung der Zustimmung zur Beauftragung von Nachunternehmern berechtigender Grund liegt im Übrigen insbesondere auch vor, wenn der AN dem AG vor der Auftragserteilung Nachunternehmer benannt hat und ohne sachlichen Grund andere als dem AG vor der Erteilung des Auftrages benannte Nachunternehmer einzusetzen beabsichtigt.

9.5 Der AN hat dem AG die Nachunternehmer und deren Nachunternehmer ohne Aufforderung vor oder mit der Einholung der Zustimmung mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten bekannt zu geben. Auf Verlangen des AG hat der AN für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nachweise zur Eignung vorzulegen.

9.6 Der AN darf auch bei Vorliegen einer Zustimmung des AG nur solche Nachunternehmer einsetzen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind und ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die die gewerblichen Voraussetzungen erfüllen.

Der AN hat darüber hinaus sowohl bei sich und seinen auf der Baustelle Beschäftigten als auch bei seinen Nachunternehmern die Einhaltung sämtlicher ausländerrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften, auch die Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes zu beachten. Im Rahmen der Verträge mit den Nachunternehmern hat er diese Pflichten aufzunehmen. Auf Verlangen des AG hat er durch Vorlage der Verträge die Aufnahme dieser Pflichten nachzuweisen. Ferner hat der AN die Einhaltung der vorgenannten ausländerrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften durch seine Nachunternehmer fortlaufend zu kontrollieren und diese Kontrolle zu dokumentieren. Auf Verlangen des AG hat er die diesbezüglichen Nachweise unverzüglich vorzulegen.

Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so stellt dies einen schwerwiegenden Verstoß gegen eine zentrale Pflicht des Vertrages dar und berechtigt den AG nach Mahnung und Fristsetzung zur Abhilfe mit Kündigungsandrohung zur vollständigen oder teilweisen Kündigung aus wichtigem Grund dieses Vertrages. Ein Verzicht des AN gegenüber seinen Nachunternehmern auf entsprechende Vertragsbedingungen führt nicht zur Entlastung des AN gegenüber dem AG.

10. Termine / Fristen

10.1 Der Bauablauf der Bauausführung ergibt sich aus dem Bauzeitenplan, welcher untrennbarer Bestandteil dieses Vertrages ist. Wird der Bauzeitenplan nicht gleichzeitig mit diesem Vertrag, sondern früher oder später vereinbart oder der vereinbarte Bauzeitenplan einvernehmlich geändert, so finden die Bestimmungen dieses Vertrages auch auf den so vereinbarten oder veränderten Bauzeitenplan Anwendung. Soweit kein Bauzeitenplan vereinbart ist, gelten ausschließlich die im kaufmännischen Verhandlungsprotokoll vereinbarten Vertragstermine und Vertragsfristen.

10.2 Vertragstermine und Vertragsfristen nach § 5 Abs. 1 VOB/B, Beginn, Zwischenfristen, Fertigstellung, sind nicht die in dem Bauzeitenplan genannten Fristen, sondern diejenigen Fristen, die gemäß kaufmännischem Verhandlungsprotokoll ausdrücklich als solche vereinbart wurden.

10.3 Verschieben sich Vertragsfristen, insbesondere Beginn- oder Zwischenfristen im Sinne von Ziffer 10.2, so verschieben sich die nachfolgenden Vertragsfristen auf der Grundlage des Bauzeitenplanes um genau die Anzahl der Tage der Verschiebung.
Wird der verbindliche Baubeginn durch den AG in Abweichung von dem sich aus dem Bauzeitenplan ergebenden Baubeginn-Termin festgelegt, so verschieben sich mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung zwischen den Parteien, die übrigen verbindlichen Vertragsfristen um jeweils dieselbe Zahl von Werktagen, um die sich ebenfalls nach Werktagen der von dem AG festgelegte verbindliche Baubeginnstermin gegenüber dem vorbezeichneten Termin verschiebt.

10.4 Der AN ist verpflichtet, im Falle der Verlängerung der Ausführungsfristen innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung durch den AG mit diesem einen fortgeschriebenen, und damit neuerlich verbindlichen Fertigstellungstermin / Bauzeitenplan zu vereinbaren. Kommt eine solche Vereinbarung innerhalb der Frist von zwei Wochen aus vom AN zu vertretenden Gründen nicht zustande, ist der AG berechtigt, den fortgeschriebenen Bauzeitenplan entsprechend § 315 BGB nach billigem Ermessen festzulegen. Der AN ist berechtigt, die Festlegung gerichtlich überprüfen zu lassen.

10.5 Der AN hat innerhalb einer Woche nach Unterzeichnung dieses Vertrages darzulegen, welche Anzahl von Arbeitskräften (Facharbeitern) er für die jeweiligen Leistungen in einem bestimmten Zeitabschnitt zur Verfügung stellen wird. Er ist verpflichtet, unabhängig von dem o.g. Bauzeitenplan seinen eigenen Zeitplan aufzustellen und bei Bedarf nachzuführen. Der Zeitplan ist dem Auftraggeber spätestens 10 Werktage nach Beauftragung vorzulegen. Alle im Bauzeitenplan enthaltenen Termine
müssen berücksichtigt sein.

Wöchentlich ist die Bauüberwachung des AG über den aktuellen Stand zu informieren.

10.6 Ergeht von Seiten des AG eine schriftliche Kapazitätsrüge, hat der AN spätestens innerhalb einer Frist von drei Werktagen die Anzahl seiner Mitarbeiter (Facharbeiter) und/oder des Geräts auf das erforderliche Maß zu erhöhen. Die Kapazitätsrüge gilt als zutreffend, wenn der AN ihr nicht innerhalb von drei Werktagen schriftlich und prüffähig begründet widerspricht.

11. Behinderungen

11.1 Der AN kann aus Behinderung oder Unterbrechung nur Ansprüche herleiten, wenn er die hindernden Umstände dem AG unverzüglich, schriftlich anzeigt und das Ende des behindernden Umstandes schriftlich abmeldet, und zwar auch, wenn diese und deren hindernde bzw. unterbrechende Wirkung dem AG offenkundig war.

11.2 Verschieben sich die Termine infolge von Behinderung, ist der AN verpflichtet, dem AG innerhalb von 6 Werktagen einen prüfbaren, fortgeschriebenen, behinderungsmodifizierten, detaillierten Terminplan zu übergeben. Die neuen Termine werden nach Freigabe durch den AG neue Vertragstermine. Vereinbarte Vertragsstrafen gelten automatisch auch für diese.

12. Vertragsstrafe

12.1 Soweit nicht im Auftragsschreiben und seinen Bestandteilen eine abweichende Vereinbarung getroffen ist, gilt für den Fall eines Pauschalpreisvertrags:

12.1.1 Hat der Auftragnehmer die Überschreitung einer vertraglichen Einzelfrist (Zwischenfrist) zu vertreten, so verpflichtet er sich, für jeden Werktag der verschuldeten Fristüberschreitung bzw. des Verzuges 0,15 % des Anteils an der ursprünglichen Nettoauftragssumme (Vertragspreis) zu zahlen, der auf die Leistungsteile entfällt, die er bis zur Frist hätte fertiggestellt haben müssen. Im Falle der schuldhaften Überschreitung folgender vertragsstrafebewehrter Einzelfristen (Zwischentermine) ist Bemessungsgrundlage der Vertragsstrafe immer nur der Differenzbetrag der Nettoabrechnungssumme der auf die Leistungsteile entfällt, die der AN zwischen den beiden Zwischenfristen hätte fertig stellen müssen.

12.1.2 Hat der Auftragnehmer die Überschreitung der vereinbarten Fertigstellungsfrist zu vertreten oder gerät er in sonstiger Weise in Verzug, so verpflichtet er sich, für jeden Werktag der verschuldeten Fristüberschreitung bzw. des Verzuges 0,15 % der ursprünglichen Nettoauftragssumme (Vertragspreis) zu zahlen, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme.

12.2 Soweit nicht im Auftragsschreiben und seinen Bestandteilen eine abweichende Vereinbarung getroffen ist, gilt für den Fall eines Einheitspreisvertrags:

12.2.1 Hat der Auftragnehmer die Überschreitung einer vertraglichen Einzelfrist (Zwischenfrist) zu vertreten, so verpflichtet er sich, für jeden Werktag der verschuldeten Fristüberschreitung bzw. des Verzuges 0,15 % des Anteils an der Nettoabrechnungssumme zu zahlen, der auf die Leistungsteile entfällt, die er bis zur Frist hätte fertiggestellt haben müssen. Im Falle der schuldhaften Überschreitung folgender vertragsstrafebewehrter Einzelfristen (Zwischentermine) ist Bemessungsgrundlage der Vertragsstrafe immer nur der Differenzbetrag der Nettoabrechnungssumme der auf die Leistungsteile entfällt, die der AN zwischen den beiden Zwischenfristen hätte fertig stellen müssen.

12.2.2 Hat der Auftragnehmer die Überschreitung der vereinbarten Fertigstellungsfrist zu vertreten oder gerät er in sonstiger Weise in Verzug, so verpflichtet er sich, für jeden Werktag der verschuldeten Fristüberschreitung bzw. des Verzuges 0,15 % der Nettoabrechnungssumme zu zahlen, höchstens jedoch 5 % der Nettoabrechnungssumme.

12.3 Der Auftraggeber kann den Vorbehalt der Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung erklären.

12.4 Der Auftraggeber bleibt berechtigt, seinen über die verwirkte Vertragsstrafe etwa hinausgehenden Schaden vom Auftragnehmer ersetzt zu verlangen.

12.5 Vertragsstrafen, die aus einer Überschreitung von Zwischenfristen resultieren, werden bei der Bemessung der Vertragsstrafe wegen der Überschreitung weiterer Zwischenfristen oder des Gesamtfertigstellungstermins nicht nochmals in Ansatz gebracht (Verbot der Kumulation). Das bedeutet, dass von einer eventuell verwirkten Vertragsstrafe für den Gesamtfertigstellungstermin eine eventuell verwirkte Vertragsstrafe von für einen oder mehrere Zwischentermine abgezogen wird.

12.6 Hält der AN trotz verwirkter Vertragsstrafen wegen schuldhaft nicht eingehaltener Zwischenfristen den Vertragstermin zur Fertigstellung ein, zahlt der AG verwirkte Vertragsstrafen wegen der nicht eingehaltenen Zwischenfristen aus, sofern ihm durch den Verzug des AN kein Schaden entstanden ist.

13. Verteilung der Gefahr

Der AN trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Es gilt § 644 BGB. Kommt der AG in Verzug der Abnahme, so geht die Gefahr auf ihn über.

14. Abnahme

14.1 Die Abnahme der Leistung des AN erfolgt förmlich nach § 12 Abs. 4 VOB/B. Auch Nacherfüllungsarbeiten sind förmlich abzunehmen.

14.2 Zur Schlussabnahme hat der AN Bestandspläne entsprechend der tatsächlichen Ausführung im Maßstab 1:50 (aufgegliedert nach Bau-, Konstruktions- und Installationsplänen) sowie einen Satz der wesentlichen Detailpläne (z. B. Fenster- und Türdetails, Fußboden, Fassaden, Dachaufbau und Kellerabdichtungen) dem AG in digitaler Form zu übergeben, mit CAD System AutoCAD, z.B. Auto CAD 2000 und im Hallen-Layout-System (HLS) der VW AG.

Hierzu übergibt der AG spätestens 4 Wochen vor Abnahme bzw. vertraglicher Fertigstellung die aktuelle gültige Struktur der Abnahme- und Revisionsunterlagen des AG an den AN. Die Revisionsunterlagen sind nach diesen Vorgaben durch den AN zu erstellen.

Übergabe 1-fach zur Abnahme als Vorabzug zur Vorprüfung. Übergabe innerhalb von 2 Wochen nach Prüfung durch den AG und Vervollständigung durch den AN dann endgültige Übergabe 3-fach in Papier und in digitaler Form an den AG. Weiterhin hat der AN dem AG zur Abnahme gemäß Abs. 1 alle zum Betrieb und zur späteren Er- und Unterhaltung erforderlichen Unterlagen einschließlich Beratungs-, Betriebs- und Bedienungsanleitung aller technischen Einrichtungen seines Leistungsumfanges einfach als Vorabzug zur Prüfung zu übergeben. Ferner wird er hierzu eine Liste aller technischen Einrichtungen, die einer regelmäßigen Pflege bedürfen bzw. für die Wartungsverträge erforderlich sind, sowie eine Liste der an der Durchführung des Bauvorhabens beteiligten Firmen einschließlich aller Nachunternehmer und Lieferanten mit Anschrift, Telefonnummer und Namen des bevollmächtigten Vertreters erstellen und an den AG übergeben.

14.3 Spätestens zwei Wochen vor dem vereinbarten Fertigstellungstermin findet eine gemeinsame Vorbegehung statt, zu der der AG den AN einlädt (Leistungsfeststellung). Diese Leistungsfeststellung wird protokolliert und von AG und AN unterzeichnet. Diese Vorbegehung dient in erster Linie der Feststellung des Fertigstellungsgrades, der Feststellung eventueller Mängel und der allgemeinen Vorbereitung der demnächst durchzuführenden förmlichen Abnahme.

Zur förmlichen Abnahme lädt der AG jeweils rechtzeitig, mindestens mit einer Frist von 5 Arbeitstagen nach Vorliegen der jeweiligen Abnahmevoraussetzungen (Fertigstellungsanzeige) schriftlich ein.
Es sind jeweils Abnahmeprotokolle zu erstellen und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen.

Kosten notwendiger Wiederholungen von Abnahmen und/oder Leistungs- und/oder Funktionsprüfung etc. jeglicher Art trägt der AN, wenn seine Leistungen beim vereinbarten Abnahmeversuch keine Abnahmereife erreicht haben.

14.4 Die Durchführung notwendiger Versuchsläufe und Inbetriebsetzung der technischen Anlagen, Einweisung des Personals des AG und/oder künftiger Nutzer und/oder Betreiber in die Bedienung der technischen Anlagen obliegt dem AN. Soweit die Einweisung des Personals aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, nicht bis zur Abnahme erfolgt ist, rechtfertigt dies die Abnahmeverweigerung durch den AG. Sofern aus Schadensminderungsgründen dennoch eine Inbenutzungnahme erfolgen muss, stellt der AN bis zur Einweisung das erforderliche Personal für die Bedienung der technischen Anlagen selbst.

14.5 Die Abnahme wird weder durch eine frühere Benutzung, Inbetriebnahme oder behördliche Abnahme ersetzt. Dem AN bleibt es vorbehalten, nach Fertigstellung des Werkes eine förmliche Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu fordern. Angemessen ist im Regelfall eine Frist von mehr als 12 Werktagen.

14.6 Die Abnahme wird weiterhin nicht durch die Mitteilung des AN über die Fertigstellung ersetzt. Das Werk gilt nur als abgenommen, wenn der AG vom AN nach der Fertigstellung des Werkes mit einer angemessenen Frist zur Abnahme aufgefordert worden ist und der AG die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe eines Mangels verweigert hat. Auf die Wesentlichkeit des Mangels kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Benennung eines Mangels schließt die Benennung
weiterer Mängel nicht aus.

14.7 Eine fiktive Abnahme ist im Übrigen ausgeschlossen.

14.8 Sollte der AG die Abnahme verweigern, wird sich der AN um einen gemeinsamen Termin zu einer Zustandsfeststellung bemühen. Eine Einladung zu einem Termin zu einer Zustandsfeststellung hat schriftlich mit einer Vorfrist von zumindest 14 Kalendertagen zu erfolgen.

15. Haftung / Haftpflichtversicherung

15.1 Der AN hat eine Haftpflichtversicherung mit Deckungssummen mindestens in Höhe von 1.000.000,00 € je Schadensfall abzuschließen, während der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dem AG nachzuweisen.

15.2 Die Deckungssummen müssen für die Dauer des Versicherungsschutzes auf das Zweifache für alle Verstöße je Versicherungsjahr maximiert sein, d. h. der Versicherungsschutz muss mindestens für zwei Verstöße pro Versicherungsjahr jeweils in voller Höhe zur Verfügung stehen.

Der AN weist dem AG den Abschluss dieser Versicherung binnen zwei Wochen nach Vertragsunterzeichnung sowie die laufende Prämienzahlung unaufgefordert nach. Der fehlende Nachweis berechtigt den AG nach fruchtlosem Verstreichen einer Nachfrist von zwei Wochen zur Kündigung aus wichtigem Grund.

16. Sicherheitsleistung

16.1 Als Sicherheit für die Vertragserfüllung leistet der AN ab einem Nettoauftragswert >=100.000 Euro an den AG innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsabschluss eine unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder eines deutschen Kreditversicherers, deren Wortlaut dem Mustertext nach Vorlage des AG (Anlage 01) zu entsprechen hat. Die Höhe der Sicherheit hat 10% der ursprünglichen Netto-Auftragssumme zu betragen.

Die Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung aller Verpflichtungen des AN aus dem Vertrag, insbesondere die vertragsgemäße Ausführung einschließlich Abrechnung, Mängelbeseitigung und Schadenersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen. Ansprüche bei Nichtzahlung des Mindestentgelts (§ 14 AEntG), bei Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse (§ 14 AEntG) bzw. bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 3a-f SGB IV) müssen ebenfalls kraft der Bürgschaft abgesichert sein. Gerät der AN mit der Sicherheitsleistung in Verzug, berechtigt dies den AG zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 8 Abs. 3 VOB/B.

Die Bürgschaft ist nach Abnahme Zug-um-Zug gegen Stellung einer vertragsgemäßen Mängelansprüchebürgschaft (bzw. zulässiger Austauschsicherheit) zurückzugeben.

Eine Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung für Aufträge mit einem Nettoauftragswert von unter 100.000 EUR ist vom AN nicht zu erbringen.

16.2 Als Sicherheit für die Mängelansprüche / Gewährleistung ist der AG ab einer festgestellten Nettoabrechnungssumme >=50.000 € berechtigt, 5 % der festgestellten Nettoabrechnungssumme für die Zeit der Verjährungsfrist etwaiger Ansprüche wegen Mängeln einzubehalten. Der AN ist berechtigt, diesen Sicherheitseinbehalt durch Stellung einer unbefristeten und unbedingten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder eines deutschen Kreditversicherers, deren Wortlaut der Anlage 02 zu entsprechen hat, abzulösen. Die Höhe der Sicherheit hat 5 % der festgestellten Nettoabrechnungssumme zu betragen. Die genaue Höhe der Bürgschaftssumme ist vor Beantragung der Bürgschaft mit dem AG abzustimmen.

Die Sicherheit für die Mängelansprüche / Gewährleistung erstreckt sich auf die Erfüllung aller Mängelansprüche einschließlich Schadenersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen. Ansprüche aus der Bürgschaft dürfen nicht vor der Verjährung der gesicherten Hauptforderungen verjähren. Die Sicherheit für Mängelansprüche, gleich welcher Art, ist nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugewähren, sofern nicht zu diesem Zeitpunkt noch geltend gemachte Ansprüche der VWI unerfüllt sind.

16.3 Macht der AN von einem vermeintlichen Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so ist der AG seinerseits berechtigt, die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung in Höhe des geforderten Betrages abzuwenden. Die Kosten der Sicherheit sind vom AN zu tragen, wenn die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nicht berechtigt war.

17. Urhebernutzungsrecht / Veröffentlichungen

17.1 Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die Nutzungs- und Verwertungsbefugnisse an allen urheberrechtlich geschützten Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages.

17.2 Unbeschadet der weitergehenden Verschwiegenheitsverpflichtung in Abschnitt 20.2. dieser Vertragsbedingungen verzichtet der Auftragnehmer darauf, eine eigene Öffentlichkeitsarbeit über diesen Vertrag und das gegebenenfalls dahinterstehende Projekt zu betreiben oder eine Anfrage eines Dritten zu beantworten, sofern keine schriftliche und ausdrückliche vorherige Einwilligung(en) des Auftraggebers vorliegt. Öffentlichkeitsarbeit in diesem Sinne ist jede in der Öffentlichkeit zu Werbe- oder Aufmerksamkeitszwecken lancierte Verlautbarung unter Einschluss der Bekanntgabe dieses Vertragsschlusses, gleich in welcher Form. Sofern der Auftragnehmer gesetzlich verpflichtet ist, eine bestimmte Verlautbarung abzugeben, wird er diesen Umstand so rechtzeitig offenbaren, dass Einvernehmen über den Inhalt erzielt werden kann.

18. Abrechnung / Zahlung

18.1 Sind Teil- oder Abschlagsrechnungen vereinbart, so sind diese als solche zu bezeichnen und durchlaufend zu nummerieren. Solange der AN ab einem Nettoauftragswert >=100.000 € keine Sicherheit für die Vertragserfüllung gemäß § 16.1 gestellt hat, werden 10 % der ursprünglichen Netto- Auftragssumme (nicht nur des nach Leistungsstand fälligen Abschlages) als Sicherheit einbehalten. Dem AN bleibt es unbenommen, den Sicherheitseinbehalt Zug-um-Zug gegen Stellung einer Sicherheit im Sinne von Ziffer 16.1 dieser Bestimmungen herauszuverlangen.

18.2 Der AG zahlt Teil- oder Abschlagsrechnungen bis zum Erreichen von 95 % des Gesamtnettoauftragswertes leistungsstandsbezogene Abschläge in Höhe von 100 % des Leistungsstandes, sofern der AN eine Vertragserfüllungsbürgschaft gestellt hat. Sofern der AN bei Aufträgen mit einem Nettoauftragswert unter 100.000,00 Euro keine Vertragserfüllungsbürgschaft gestellt hat, zahlt der AG Teil- oder Abschlagsrechnungen bis zum Erreichen von 90 % des Gesamtnettoauftragswertes leistungsstandsbezogene Abschläge in Höhe von 100 % des Leistungsstandes.

18.3 Soweit dem AN ein Recht auf Zahlung von pauschalen Abschlagszahlungen nach einer Anordnung von Änderungen der Leistung durch den AG zusteht, ist der AG seinerseits berechtigt, 10% des Wertes der geänderten Leistung, maximal jedoch bis zum Erreichen von 10% der gesamten Nettoauftragssumme, einzubehalten. Im Falle von geänderten Leistungen, die zu einer Minderung der Leistung führen, steht dem AG diese Berechtigung nicht zu. Dem AN bleibt es unbenommen, den Sicherheitseinbehalt Zug-um-Zug gegen Stellung einer Sicherheit im Sinne von Ziffer 16.1 dieser Bestimmungen auszutauschen.

18.4 Übersteigt die vom AN gemäß vorstehender Ziffer verlangte Abschlagszahlung die geschuldete Vergütung, ist die Zahlung in der nicht geschuldeten Höhe an den AG zurückzugewähren und ab ihrem Eingang beim AN mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

18.5 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung ggf. abgekürzt wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. Bereits geleistete Zahlungen sind einschließlich auszuweisender Mehrwertsteuer anzugeben.

18.6 Die Rechnungen sind ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen, der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung auszuweisen.

18.7 Der AN wird in jeder Rechnung jeweils die von dem AG mit den entsprechenden Auftragsschreiben mitgeteilte VWI-SAP Bestellnummer angeben. Sollte die VWI-SAP Bestellnummer nicht in der Rechnung angegeben sein, ist der AG berechtigt, diese Rechnung an den AN zurückzusenden und von ihm eine Rechnung mit Angabe der VWI-SAP Bestellnummer zu verlangen. Die Angabe der VWI-SAP Bestellnummer stellt jedoch keine Fälligkeitsvoraussetzung dar.

18.8 Die Vergütung des AN ist erst dann fällig, wenn der AN dem AG eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. § 650g Abs. 4 S. 3 BGB findet keine Anwendung.

18.9 Nachträge sind fortlaufend zu nummerieren.

18.10 Bei Stundenlohnarbeiten hat der AN arbeitstäglich Stundenlohnzettel in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B folgende Angaben enthalten:

  • das Datum
  • die Bezeichnung der Baustelle
  • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle
  • die Art der Leistung
  • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe
  • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen
  • die Gerätekenngrößen.

18.11 Die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln gilt als Bestätigung lediglich hinsichtlich Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt dem AG die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt.

19. Mängelansprüche / Gewährleistung

19.1 Mängel sind durch den AN nur nach schriftlicher Genehmigung eines vom AN vorgelegten Sanierungskonzeptes durch den AG zu beseitigen, sofern der AG dieses Konzept im Rahmen seiner Mängelanzeige verlangt. Mit seiner Genehmigung übernimmt der AG kein Funktionsrisiko.

19.2 Der AN haftet dem AG im Rahmen der Leistungen aus diesem Vertrag nach den Vorschriften der VOB/B mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist in Abänderung von § 13 Abs. 4 VOB/B 5 Jahre beträgt.

19.3 Ausgenommen hiervon sind Ansprüche des AG wegen Mängeln, die der AN oder die von ihm beauftragten Nachunternehmer arglistig verschwiegen haben. Insoweit bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

19.4 Soweit der AN für seine Leistungen Subunternehmer verpflichtet oder Materialien von fremden Herstellern bezieht, tritt der AN hiermit an den dies hiermit annehmenden AG seine sämtlichen Gewährleistungsansprüche gegen solche Nachunternehmer oder Hersteller ab. Die vorstehende Abtretung erfolgt sicherungshalber und unter der aufschiebenden Bedingung, dass der AN einen Insolvenzantrag stellt. Die Gewährleistungsverpflichtungen des AN unter diesem Vertrag bleiben unberührt.

19.5 Der AN haftet dem AG grundsätzlich in voller Höhe des entstandenen Schadens, selbst dann, wenn die Haftung der Nachunternehmer durch vertragliche Regelungen eingeschränkt ist oder durch Gerichtsbeschluss eingeschränkt wird.

20. Sonstige Regelungen

20.1 Der AN verpflichtet sich, dem AG unverzüglich für sich und seine Nachunternehmer eine Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamts gemäß § 48 b EStG und des Sozialversicherungsträgers zu übergeben. Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen der Finanzbehörden und der Sozialversicherungsträger, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Widerruf der Freistellungsbescheinigung), frei.

20.2 Der AN verpflichtet sich, alle ihm bekannt gewordenen Betriebsinterna des AG auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Dies betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich alle Maßnahmen zur Objektsicherung des Gebäudes. Die unterschriebene Geheimhaltungsvereinbarung und Datenschutzerklärung der Volkswagen AG sind spätestens 10 Arbeitstage nach Eingang der Bestellung beim AG einzureichen.

Alle zur Kalkulation und Ausführung überlassenen Unterlagen sowie Vervielfältigungen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne schriftliche Zustimmung des AG weder anderweitig verwendet, noch veröffentlicht oder Dritten überlassen werden. Gleiches gilt auch für eigene Darstellungen (Fotos, Zeichnungen, Graphiken etc.) des AN, seiner Nachunternehmer und Lieferanten zum Zwecke der Werbung.

20.3 Der AG schließt eine Bauleistungsversicherung ab. Der AN beteiligt sich an dieser Versicherung in Höhe von 0,2 % der festgestellten Bruttoabrechnungssumme der Leistungen des AN. Die anteilige Versicherungsprämie wird dem AN von der Schlussrechnung brutto abgezogen. Die Baumedienversorgung wird vom AG bereitgestellt. Der AN beteiligt sich an den Kosten in Höhe von 0,5 % der festgestellten Nettoabrechnungssumme der Leistungen des AN. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Beteiligung dem tatsächlichen Verbrauch des AN entspricht. Die anteiligen Kosten werden dem AN von der Schlussrechnung netto abgezogen.

Dem AN verbleibt daneben die Möglichkeit zur Abrechnung der Baumedienversorgung nach tatsächlich entstandenem Aufwand. Die hierfür notwendigen Mess- und Zähleinrichtungen hat der AN eigenverantwortlich und auf eigene Kosten zu stellen und diese sowie den Verbrauch nachvollziehbar zu dokumentieren.

Sofern ein Wachschutz beauftragt ist, beteiligt sich der AN an den Kosten in Höhe von 0,2 % der festgestellten Nettoabrechnungssumme der Leistungen des AN (außer AN Rohbau).

20.4 Alle Veröffentlichungen über das Projekt oder einzelne damit zusammenhängende Leistungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.

20.5 Werbung gleich welcher Art ist auf der Baustelle außerhalb des vorgesehenen Bauschildes nur mit vorheriger Zustimmung des AG zulässig.

21. Complianceklausel

21.1 Der AG und der AN verpflichten sich untereinander zu gegenseitigem Respekt, Wohlverhalten und Loyalität. Die Anforderungen und Erwartungen an ihre Geschäftspartner hat die Volkswagen AG in einem Code of Conduct für Geschäftspartner näher präzisiert. Der AG als 100%-ige Tochter der Volkswagen AG teilt diesen Code of Conduct und erwartet von seinen Geschäftspartnern, dass diese die Verhaltensanforderungen für Geschäftspartner kennen und sich den darin formulierten Grundsätzen gleichermaßen verpflichtet fühlen. Der Code of Conduct ist unter folgendem Link abrufbar.

https://www.volkswagenag.com/de/group/compliance-and-risk-management/compliance.html

21.2 Der AG und der AN werden sich gegenseitig umgehend über alle Umstände, welche für die Durchführung dieses Vertrags von Bedeutung sein könnten, unterrichten. Maßnahmen mit Öffentlichkeitswirkung sind zuvor mit der anderen Vertragspartei abzustimmen.

22. Schlussbestimmungen

22.1 Der AN erklärt mit Unterzeichnung dieses Vertrages, dass er Mitglied der zuständigen Berufsgenossenschaft ist und seinen Beitragsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

22.2 Als Erfüllungsort gilt die Baustelle des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens.

22.3 Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

22.4 Die Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

22.5 Falls Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sind oder werden, so wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinne am nächsten kommt.

Sollten bei der Durchführung des Vertrages Lücken auftreten, so sind diese durch Regelungen zu beheben, die dem wirtschaftlichen Sinne des Vertrages am nächsten kommen.

22.6 Als ausschließlicher Gerichtsstand wird, soweit im kaufmännischen Rechtsverkehr gesetzlich zulässig, Wolfsburg vereinbart.

Anlage 01: Muster Vertragserfüllungsbürgschaft
Anlage 02: Muster Bürgschaft für Mängelansprüche